Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Pascal und Patrik Gronau GbR, Oberstraße 32a, 52459 Inden (nachfolgend „Vermieter“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie über damit verbundene Leistungen wie Planung, Transport, Auf- und Abbau und technische Betreuung.
Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihnen ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
Individuell getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.
Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Angaben auf dieser Website stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Mieter ein Angebot des Vermieters in Textform annimmt oder der Vermieter eine Bestellung in Textform bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Der Vermieter stellt die vereinbarte Technik in betriebsbereitem und geprüftem Zustand zur Verfügung.
Der Vermieter darf einzelne Geräte durch gleichwertige ersetzen, sofern dies für den Mieter zumutbar ist und der vereinbarte technische Zweck erreicht wird. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fabrikat besteht nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen und vor Ort beauftragt werden, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
Noch einzutragen: Vor dem Livegang prüfen und anpassen: Zahlungsziel, Anzahlungshöhe und Verzugsregelung müssen der gelebten Praxis des Betriebs entsprechen. Die hier genannten Werte sind ein marktüblicher Vorschlag, keine Vorgabe.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Transport-, Auf- und Abbaukosten sowie Personalkosten werden gesondert ausgewiesen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen ab einem Auftragswert von 2.500 Euro netto ist der Vermieter berechtigt, eine Anzahlung von 30 Prozent bei Auftragsbestätigung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter behält sich vor, bei Neukunden oder kurzfristigen Aufträgen Vorkasse zu verlangen.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter oder mit dem Beginn des Aufbaus und endet mit der vollständigen Rückgabe beziehungsweise dem Abschluss des Abbaus.
Bei Selbstabholung prüft der Mieter die Ware bei Übergabe auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel. Beanstandungen sind unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als vertragsgemäß übergeben.
Der Mietgegenstand ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übergeben wurde, gereinigt und vollständig. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Tag den vereinbarten Tagesmietpreis zu berechnen.
Der Mieter behandelt den Mietgegenstand pfleglich und setzt ihn nur bestimmungsgemäß und im Rahmen der technischen Angaben ein. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
Der Mieter stellt sicher, dass am Veranstaltungsort die für Aufbau und Betrieb erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- eine geeignete, tragfähige und ebene Aufstellfläche
- ausreichende und normgerechte Stromversorgung mit den vereinbarten Anschlusswerten
- freie Zufahrt und Zugang für Fahrzeuge sowie Entladeflächen in vertretbarer Entfernung
- erforderliche behördliche Genehmigungen und Abnahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist
- Schutz der aufgebauten Technik vor unbefugtem Zugriff außerhalb der Betriebszeiten
Verzögerungen oder Mehraufwand, die daraus entstehen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gehen zulasten des Mieters und werden nach Aufwand berechnet.
Der Mieter haftet ab Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust, Beschädigung und Diebstahl des Mietgegenstands, soweit er den Umstand zu vertreten hat. Bei Beschädigung trägt er die Kosten der Instandsetzung, bei Verlust oder Totalschaden den Zeitwert zuzüglich des entgangenen Mietzinses für die Dauer der Wiederbeschaffung.
Schäden und Verluste sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zu übermitteln.
Der Vermieter empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Veranstalter- oder Mietsachversicherung. Eine solche Versicherung ist nicht im Mietpreis enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Noch einzutragen: Vor dem Livegang prüfen: Die Stornostaffel muss zur tatsächlichen Kalkulation passen. Pauschalierte Stornosätze müssen sich am gewöhnlich ersparten Aufwand orientieren und dem Kunden den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich offenlassen — sonst ist die Klausel unwirksam.
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt, folgende pauschalierte Entschädigung zu verlangen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Erklärung in Textform bis zum vereinbarten Leistungsbeginn:
- bis 30 Tage vorher: 10 Prozent des Auftragswerts
- 29 bis 14 Tage vorher: 30 Prozent des Auftragswerts
- 13 bis 7 Tage vorher: 50 Prozent des Auftragswerts
- ab 6 Tage vorher: 80 Prozent des Auftragswerts
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bereits entstandene Fremdkosten, insbesondere für zugekauftes Material oder gebuchtes Personal, sind in jedem Fall zu erstatten.
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer übernommenen Garantie bleibt unberührt.
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Vermieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dazu zählen insbesondere Unwetter und behördliche Anordnungen.
Wird die Leistung dadurch unmöglich oder unzumutbar, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene Aufwendungen sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
Bei Freiluftveranstaltungen entscheidet der Vermieter nach billigem Ermessen über einen witterungsbedingten Abbruch, wenn der sichere Betrieb der Technik nicht mehr gewährleistet ist. Die Sicherheit von Personen hat in jedem Fall Vorrang.
Auf- und Abbau sowie der Betrieb der Technik erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Der Vermieter ist berechtigt, den Betrieb zu unterbrechen oder einzustellen, wenn er die Sicherheit von Personen oder Sachen als gefährdet ansieht.
Weisungen des vom Vermieter eingesetzten Personals zu Sicherheitsfragen sind für alle am Veranstaltungsort Anwesenden verbindlich. Eingriffe des Mieters oder Dritter in die aufgebaute Technik sind ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig.
Die Anmeldung der Veranstaltung bei Verwertungsgesellschaften, insbesondere der GEMA, sowie die Abführung der anfallenden Gebühren obliegen dem Mieter, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für Künstlersozialabgabe und vergleichbare Abgaben.
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten im Rahmen der Veranstaltung entstehen.
Der Vermieter darf Aufnahmen der von ihm erbrachten technischen Leistungen anfertigen und diese zu eigenen Werbezwecken verwenden, insbesondere auf seiner Website und in sozialen Netzwerken. Personen sind darauf nicht identifizierbar abzubilden, sofern keine gesonderte Einwilligung vorliegt.
Der Mieter kann dieser Verwendung jederzeit in Textform widersprechen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Mieters werden dabei gewahrt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.